Sonntagsbrötchen

Der Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb ist an Sonntagen auch außerhalb der für Bäckereien bestehenden Ladenschlusszeiten zulässig.

Sonntagsbrötchen

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und einer Bäckerei, die die von ihr hergestellten Brot-, Back- und Konditoreiwaren in ihren Münchener Filialen vertreibt. Diese Bäckerei veräußerte in zwei Filialen an Sonntagen über einen Zeitraum von jeweils mehr als drei Stunden Brote und unbelegte Brötchen. In einer anderen Bäckerei-Verkaufsstelle wurden an einem Pfingstmontag eine Brezel, unbelegte Brötchen sowie ein Laib Brot verkauft. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vertrat die Ansicht, die Bäckerei habe damit gemäß § 3a UWG unlauter gehandelt, weil sie gegen § 3 Satz 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen verstoßen habe, und nahm die Bäckerei auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München hat die Klage abgewiesen[1], das Oberlandesgericht München die Berufung der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen[2]. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Münchener Entscheidungen und wies auch die Revision der Wettbewerbszentrale zurück:

Das OLG München hat, so der Bundesgerichtshof, hinsichtlich des Verkaufs in der Bäckerei-Verkaufsstelle am Pfingstmontag zu Recht angenommen, die darlegungs- und beweisbelastete Wettbewerbszentrale habe schon nicht dargetan, dass die Bäckerei die Verkaufsstelle selbst betreibt oder von einem Beauftragten betreiben lässt und somit für diesen Verkauf verantwortlich ist. Hinsichtlich des Sonntagsverkaufs von Backwaren in den beiden von der Bäckerei betriebenen Filialen hat der Bundesgerichtshof die Beurteilung des Oberlandesgerichts München gebilligt, diese Verkäufe seien nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes erlaubt gewesen.

Bei diesen Filialen handelt es sich um Gaststättengewerbe im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG), weil die Bäckerei dort auch Cafés betreibt, in denen sie Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Der Anwendung des Gaststättenrechts steht nicht entgegen, dass die Bäckerei innerhalb desselben Raums neben einem Café eine Bäckerei-Verkaufsstelle betreibt. Desgleichen kommt es nicht darauf an, dass sie die Speisen und Getränke im Café zur Selbstbedienung bereitstellt.

Die von der Bäckerei im Café verabreichten Brötchen und Brote dürfen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG außerhalb der gaststättenrechtlichen Sperrzeiten und ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss im Straßenverkauf abgegeben werden. Nach der vom OLG München rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsanschauung handelt es sich bei Brötchen und Broten um zubereitete Speisen, also um – durch den Backvorgang – essfertig gemachte Lebensmittel. Diese werden in den Cafés der Bäckerei verabreicht.

Dass die Bäckerei das Brot im Café in geschnittener Form anbietet, im Straßenverkauf aber ganze Brotlaibe veräußert, und die Gäste des Cafés die Brötchen und die Brotscheiben selbst bestreichen oder belegen, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Da die Zulässigkeit eines Straßenverkaufs nicht voraussetzt, dass die Speisen in der Gaststätte zubereitet worden sind, kommt es ferner nicht darauf an, wo die Brötchen und Brote gebacken wurden.

Eine zulässige Abgabe zum alsbaldigen Verzehr liegt zwar nur vor, wenn der Betreiber der Gaststätte annehmen darf, dass die abgegebenen Waren im Wesentlichen zum sofortigen Verbrauch erworben werden. Davon durfte die Bäckerei aber im Blick auf Art und Menge der bei den beanstandeten Verkäufen abgegebenen Backwaren ausgehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Oktober 2019 – I ZR 44/19

  1. LG München II, Urteil vom 20.04.2018 – 12 O 4218/17[]
  2. OLG München, Urteil vom 14.02.2019 – 6 U 2188/18, GRUR-RR 2019, 227[]

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