![[Sponsored] Schönheitsreparaturen [Sponsored] Schönheitsreparaturen](https://www.handwerkslupe.de/wp-content/uploads/sites/6/2018/12/bookcase-335848_1920-880x660.jpg)
Neben Maler- und Streicharbeiten werden Einbauten entfernt und kleine Putz- und Wandschäden ausgebessert. Ob diese Renovierungsarbeiten in jedem Fall vom Mieter vorzunehmen sind, hängt von dem zwischen Vermieter und Mieter abgeschlossenen Mietvertrag ab.
Wie der Bundesgerichtshof erst im März diesen Jahres entschieden hat, sind Formularklauseln im Mietvertrag, mit denen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden, im Fall einer unrenoviert übergebenen Wohnung unwirksam[1]. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln im Mietvertrag für unwirksam erklärt. Das gilt sowohl für beim Einzug renovierte als auch unrenovierte Wohnungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können bei Mietvertragsabschluss die beim Mieter gegebenenfalls anfallenden Kosten nicht klar bestimmt werden und darin liegt eine Benachteiligung des Mieters[2]. Weiterhin hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mietvertragsklauseln zu verpflichtenden Schönheitsreparaturen, die starre Fristen bzw. Zeitabschnitte festlegen, ebenfalls unwirksam sind[3].
Ist der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses in eine bereits renovierte Wohnung gezogen, kann der Vermieter die im Mietvertrag festgelegte Renovierung beim Auszug verlangen.
Aber auch schon während der Mietzeit können Schönheitsreparaturen fällig sein, wenn die letzte schon längere Zeit her ist. Dabei ist zu beachten, dass unterschiedlich genutzte Räume (wie Küche und Schlafzimmer) auch einen unterschiedlichen Renovierungsbedarf haben. Maßgebend ist das Erscheinungsbild der Wohnung für die Frage der Renovierung.






