Meister im Friseurhandwerk

Für wesentliche Tätigkeiten aus dem Bereich des Friseurhandwerks im stehenden Gewerbebetrieb besteht Meisterzwang, und sie dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig nicht ausgeführt werden.

Meister im Friseurhandwerk

So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt und die Zulassung der Berufung abgelehnt, mit der ein Göttinger Hairstylisten und Visagist als Kläger die Feststellung begehrt hat, dass er Tätigkeiten aus dem Bereich des Friseurhandwerks ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ausüben darf. Der Kläger ist nach Abbruch einer Ausbildung zum Friseur seit mehr als zehn Jahren in Göttingen gewerblich tätig. Bereits 2008 verhängte der Beklagte gegen den Kläger in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ein Bußgeld, da der Kläger im stehenden Gewerbe in zahlreichen Fällen auch Friseurtätigkeiten erbracht hatte, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hiergegen vor den ordentlichen Gerichten erhobene Rechtsmittel des Klägers blieben ohne Erfolg. Im August 2011 gab die Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen einem Antrag des Klägers und einer Friseurmeisterin auf Eintragung in die Handwerksrolle statt. Beide Personen sind danach als Angehörige einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur selbständigen Ausübung des Friseurhandwerks berechtigt.

Trotzdem hatte der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung begehrt, dass er Tätigkeiten aus dem Bereich des Friseurhandwerks ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ausüben darf. Dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht Göttingen zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind die vom Kläger erstrebten Tätigkeiten “Haare schneiden, Haare tönen, Haare färben, Legen von Dauerwellen, Strähnchen färben” wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks. Diese Tätigkeiten dürfen im stehenden Gewerbebetrieb nur nach Eintragung in die Handwerksrolle, die grundsätzlich den Großen Befähigungsnachweis (“Meisterprüfung”) erfordert, ausgeübt werden. Der insoweit bestehende Meisterzwang ist zur Abwehr von Gesundheitsgefahren und zur Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Daher ist die Zulassung zur Berufung abgelehnt worden.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. November 2013 – 8 LA 31/13