Ein möglicherweise in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgericht gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind.

Der Kläger des jetzt vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Rechtsstreits, ein Einzelunternehmer, wurde im Mai 2007 von der beklagten Handwerkskammer darauf hingewiesen, nach ihren Erkenntnissen betätige er sich im Zweiradmechanikerhandwerk und sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Hannover hat seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren der Handwerkskammer stattgegeben. Auf die Berufung der Handwerkskammer hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass d
Das Auskunftsrecht der Handwerkskammer dient, so das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen, ausschließlich dem Zweck, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen hat deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen ist. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen; denn in diesem Fall kann der vom Gesetz verfolgte Zweck zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle nicht erreicht werden. Hier hatte der Kläger keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Das reicht nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliegt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 8 C 49.09