Eine Werkstatt ist berechtigt, ein Kraftfahrzeug erst nach Bezahlung der Rechnung herauszugeben und bis dahin Lagerkosten für das Parken auf dem Werkstattgelände zu verlangen.
Mit einem solchen Fall hatte sich aktuell das Landgericht FLensburg zu befassen: Im Dezember 2019 blieb der Autohalter mit seinem Auto liegen, woraufhin er die Kfz-Werkstatt, eine freie Werkstatt, beauftragte, das Fahrzeug abzuschleppen und die Ursache für die Fahrzeugpanne zu ermitteln. Nach dem Transport in ihre Werkstatt stellte die Kfz-Werkstatt einen Defekt im Motorsteuergerät fest und teilte dem Autohalter mit, dass eine Reparatur nur von einer Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers durchgeführt werden könne. Für das Abschleppen und die Fehlerdiagnose stellte die Kfz-Werkstatt dem Autohalter im Januar 2020 eine Rechnung in Höhe von 285 €. Der Autohalter weigerte sich die Rechnung zu zahlen und verwies die Kfz-Werkstatt an den Hersteller des Fahrzeugs, da es sich um Garantieleistungen des Herstellers handeln würde. Daraufhin kündigte die Kfz-Werkstatt dem Autohalter an, dass sie das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Rechnung herausgeben und ferner für das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Werkstattgelände eine tägliche Standgebühr berechnen werde. Im Sommer 2022 verklagte der Autohalter die Kfz-Werkstatt auf Herausgabe seines Kraftfahrzeugs. Im Gegenzug verlangte die Kfz-Werkstatt vom Autohalter im Wege einer Widerklage die Zahlung des offenen Rechnungsbetrages in Höhe von 285 € sowie der aufgelaufenen Standgebühren in Höhe von 4.500 €.
Das Landgericht Flensburg hat die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs abgewiesen und den Autohalter verurteilt, an die Kfz-Werkstatt den offenen Rechnungsbetrag sowie die Standgebühren zu bezahlen:
Die Ablehnung der Herausgabe des Fahrzeugs begründete das Gericht mit einem Werkunternehmerpfandrecht der Kfz-Werkstatt. Das in § 647 BGB verankerte Werkunternehmerpfandrecht berechtige die Kfz-Werkstatt, das Fahrzeugs des Autohalters bis zur Begleichung der Rechnung über 285 € einzubehalten. Darüber hinaus habe die Kfz-Werkstatt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Lagerkosten für das Fahrzeug, da der Autohalter mit der Abholung seines Fahrzeugs im Verzug gewesen sei. Im Hinblick auf die Lagerzeit von mehr als 3 Jahren seien die Lagerkosten von 4.500 €, umgerechnet ca. 4 € pro Tag, nicht zu beanstanden, da sie deutlich unterhalb des üblichen Tagessatzes von 10 € angesiedelt seien.
Landgericht Flensburg, Urteil vom 14. April 2023 – 7 O 175/22