Bei einer Lieferung und fehlerhaften Montage einer Photovoltaikanlage verjähren die Gewährleistungsansprüche bereits nach zwei Jahren.

So hat das Oberlandesgericht München in dem hier vorliegenden Fall entschieden, in dem es um Schadensersatzansprüche wegen einer nicht ordnungsgemäß errichteten Solaranlage ging. Im Februar 2007 hat der Kläger eine Photovoltaikanlage inklusive Montage von der Beklagten erworben. Die Rechnung ist vollständig bezahlt worden. Im März 2008 wurde im Rahmen der Gewährleistung die Anlage auf dem Dach weiter nach oben versetzt und ein Schneefangzaun errichtet. Im Mai 2010 hat der Kläger sichtbar überstehende Schrauben in einem Dachgebälk festgestellt und vom Beklagten die Beseitigung verlangt. Nach Ansicht der Beklagten waren die Beeinträchtigungen unerheblich und vernachlässigenswert. Sie ist aus diesem Grund der Aufforderung zu einem Schraubentausch und zum Einsatz kürzerer Schrauben nicht nachgekommen.
Im Zuge der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens hat sich dann herausgestellt, dass nicht nur zu lange Schrauben, die aus dem Vordach herausragten, verwendet worden sind, sondern es lagen darüber hinaus auch noch weitere Mängel vor. Durch die zu langen Schrauben ist die Dachpappe und die Dampfsperre durchbohrt und beschädigt worden. Die Unterkonstruktion der Anlage war viel zu schwach, so dass bereits Dachplatten gebrochen waren und damit die Dichtigkeit des Daches nicht mehr gewährleistet war. Nach diesen Feststellungen eines Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren ließ der Kläger die Mängel beseitigen. Die Kosten dieser Mängelbeseitigung hat er von der Beklagten als Schadensersatz gefordert. Nachdem der Kläger nur zum Teil den eingeforderten Schadensersatz vom Landgericht Kempten zugesprochen bekommen hat, hat er sein Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht München das Urteil des Landgerichts Kempten[1] teilweise bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht Kempten hat das Oberlandesgericht München festgestellt, dass in diesem Fall der Lieferung und des Einbaus serienmäßig hergestellter Photovoltaikpaneele das Kaufrecht anzuwenden (§ 651 S. 1 BGB) ist. Wobei die Verpflichtung zur Montage eine vertragliche Hauptpflicht (§ 634 Abs. 2 BGB) war.
Die Schadensersatzansprüche hinsichtlich der eigentlich fehlerhaften Montage durch die Verwendung zu langer Schrauben und die mangelhafte Ausführung der Unterkonstruktion gem. § 437 Ziff. 3, 440, 280, 281 BGB sind verjährt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs[2] unterliegen die Ansprüche des Käufers wegen einer auf einem vorhandenen Dach montierten Photovoltaikanlage nicht der 5-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB, sondern der 2-jährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München war die Montage nicht nur fehlerhaft und stellte damit einen Sachmangel nach § 434 Abs. 2 BGB dar, sondern sie führte auch zu Mangelfolgeschäden. Entgegen der Meinung des Landgerichts gilt auch die 2-jährige Verjährungsfrist für Mangelfolgeschäden. Von dieser Frist ausgehend – die in diesem Fall ab der Ablieferung der Sache beginnt – konnte der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens vom 7.7.2010 die Verjährung nicht mehr rechtzeitig hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i. V. m. § 167 ZPO). Nach eigenem Vortrag des Klägers sind ihm erstmals im Mai 2010 Montagemängel aufgefallen, so kommt eine Verjährungshemmung vor diesem Zeitpunkt nicht in Betracht.
Dem Kläger stehen jedoch unverjährte Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung durch die mangelhafte Montage aus §§ 823 Abs. 1, 831, 276 Abs. 2 BGB zu.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 9. Juli 2015 – 14 U 91/15

