Bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung erheblich oder unerheblich ist, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen [1].

Bei der gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen [2]. Daraus folgt im Gegenschluss, dass vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht bleiben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2016 – IX ZR 133/15