Der Sturz eines Handwerkers vom Dach und die Folgen für den Bauherrn

Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürzt sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt. Für die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung ist ein privater Bauherr gegenüber einem beauftragten Fachmann nicht verantwortlich.

Der Sturz eines Handwerkers vom Dach und die Folgen für den Bauherrn

So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines Handwerkers, der vom Dach gestürzt ist und für die Schadensersatzklage gegen den ihn beauftragenden Bauherrn Prozesskostenhilfe begehrt hat. Der in Anspruch genommene Bauherr ließ im Februar 2010 durch den an-tragstellenden Elektriker aus Heiden eine Photovoltaik-Anlage auf dem Flachdach seiner Halle in Velen montieren. In Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Ohne Ab-sicherung der Lichtfelder führte der Antragsteller die Dacharbeiten aus. Bei den Arbeiten trat er versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach. Der Antrag-steller stürzte auf den ca. 7 m darunter liegenden Hallenboden und verletzte sich schwer. Vom Antragsgegner verlangt er unter Berücksichtigung seines überwiegenden Mitverschuldens Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro. Der Antragsgegner habe die ihm als Bauherrn ob-liegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, so der Antragsteller, weil er keine Anweisung zur ordnungsgemäßen Absicherung der Lichtfelder gege-ben habe. Nachdem sein Antrag vor dem Landgericht Münster ohne Erfolg geblieben ist, verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter vor dem Oberlandesgericht Hamm.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, als privater Bauherr sei der Antragsgegner im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet gewesen, den als Handwerker beauftragten Antragsteller anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürze sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftrage. Als Fachleute seien Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Deswegen habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkenne und sich auf sie einstelle. Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten habe ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten.

Der Bauherr hafte im vorliegenden Fall auch nicht, weil er vor dem Unfall gesehen habe, dass der Antragsteller keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen habe. Er habe annehmen dürfen, dass sich der Handwerker auf andere Weise schütze, z.B. durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Er habe deswegen nicht eingreifen und den Handwerker zu den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlas-sen müssen. Für deren Einhaltung sei ein Bauherr gegenüber einem beauftragten Fachmann nicht verantwortlich.

Aus diesen Gründen könne der Antragsteller vom Antragsgegner keinen Schadensersatz verlangen. Daher war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 11 W 15/14