Der steigende Handwerkskammerbeitrag

Nach dem Verwaltungsgericht Trier hat jetzt auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die von der Handwerkskammer Trier erhobenen Mitgliedsbeiträge gebilligt, obwohl die Handwerkskammer Trier diese gegenüber dem Vorjahr auf über das Doppelte erhöht hatte. Der Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hielt den Mitgliedsbeitrag der Handwerkskammer Trier für das Jahr 2010 jedoch auch der Höhe nach gerechtfertigt.

Der steigende Handwerkskammerbeitrag

Die Handwerkskammer Trier erhöhte ihre Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2010 und zog die Klägerin zu einem Beitrag von rund 530,- € heran. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr bestätigt.

Die Klägerin könne der Beitragserhöhung nicht entgegen halten, dass die Handwerkskammer Angelegenheiten außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises wahrnehme und finanziere. Eine solche Kompetenzüberschreitung habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beitragspflicht des einzelnen Mitglieds und sei im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar. Im Übrigen hätten die Mitglieder mit ihren Beiträgen auch für ein etwaiges Fehlverhalten der Kammer und ihrer Mitarbeiter einzustehen. Solche finanziellen Belastungen könnten nicht auf den Staat und damit letztlich auf die Steuerzahler abgewälzt werden. Die Handwerkskammer habe auch kein Verhalten an den Tag gelegt, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sei. Nach ihren nachvollziehbaren Angaben sei die Beitragserhöhung unter anderem auf den Ausfall von Fördermitteln und eine notwendige Steigerung der Personalkosten zurückzuführen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 – 6 A 11076/10.OVG