Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat nun auch für das Bestattungsgewerbe eine Meisterprüfungsverordnung erlassen.

Mit der Handwerksnovelle 2003 wurde das Bestattungsgewerbe als handwerksähnliches Gewerbe in der Anlage B zur Handwerksordnung ausgewiesen. Das bedeutet, dass die Meisterprüfung keine zwingende Voraussetzung für die selbständige Ausübung des Gewerbes ist. Eine freiwillige Meisterprüfung ist aber auch in handwerksähnlichen Gewerben möglich, hat rechtlich jedoch “nur” die Bedeutung eines “Gütesiegels”.
In den Meisterprüfungen für handwerksähnliche Gewerbe werden die gleichen Anforderungen gestellt wie für zulassungspflichtige Handwerke, bei denen die Meisterprüfung für die selbständige Ausübung obligatorisch ist – es gibt keine Niveauunterschiede. Ein besonderes Augenmerk bei der Erarbeitung der Meisterprüfungsverordnung für das Bestattungsgewerbe galt dem Teil I der Meisterprüfung. Auf Grund des breiten, teilweise auch sehr sensiblen Tätigkeitsspektrums, wurde das Meisterprüfungsprojekt so gestaltet, dass der Prüfling mit der bestandenen Meisterprüfung den Nachweis erbracht hat, dass er die Komplexität und das Know-how für die Ausübung dieses Gewerbes beherrscht.
Die Meisterprüfungsverordnung vom 15. September 2009 tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.








