Der Bundesfinanzhof hat mehrfach entschieden, dass die begehrte Steuerermäßigung bei Barzahlung (ausnahmslos) nicht in Betracht kommt. Denn die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfüllt die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG nicht.

Dies gilt auch bei einem Bezirksschornsteinfegermeister, der auf Barzahlung besteht, und bei dem – ale einer “Quasi-Behörde” – Schwarzarbeit nicht zu befürchten ist. Denn der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Der Gesetzgeber des § 35a EStG durfte zum einen davon ausgehen, dass angesichts der weiten Verbreitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs von den Steuerpflichtigen die Abzugsvoraussetzung “bankmäßige Dokumentation der Zahlung” typischerweise erfüllt werden kann. Dem Sonderfall, dass sich ein Leistungserbringer, wie im Streitfall möglicherweise geschehen, trotz vorhandener Bankverbindung ohne rational nachvollziehbaren Grund der bargeldlosen Zahlung verweigert, musste der Gesetzgeber nicht Rechnung tragen.
Wenn der Gesetzgeber mit der Steuerermäßigung des § 35a EStG den Zweck verfolgt, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen, so sind die in § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG verlangten “formellen Voraussetzungen” eine folgerichtige Ausgestaltung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung. Denn die Vorschrift entspricht –typisierend– dem Erfahrungssatz, dass Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt sind. Eine Unterscheidung nach für Schwarzarbeit anfälligeren oder weniger anfälligen Berufsgruppen ist anhand dessen nicht geboten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Juli 2013 – VI B 31/13