Architektenhonorar für Um- und Erweiterungsbauten

Nach § 23 Abs. 1 HOAI (1996) sind bei gleichzeitiger Durchführung von Leistungen bei Umbauten und Erweiterungsbauten an einem Gebäude die anrechenbaren Kosten für die jeweiligen Leistungen gesondert festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen. Der Umbauzuschlag gemäß § 24 Abs. 1 HOAI (1996) kann in einem solchen Fall grundsätzlich nur für das den Umbau betreffende Honorar in Ansatz gebracht werden.

Architektenhonorar für Um- und Erweiterungsbauten

Eine getrennte Abrechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI (1996) setzt allerdings voraus, dass die Architektenleistungen für die Leistungsbereiche Umbau und Erweiterungsbau tatsächlich voneinander trennbar sind, so dass eine Zuordnung der Leistungen und eine getrennte Ermittlung der jeweiligen anrechenbaren Kosten möglich sind.

Welche Kriterien im Einzelnen für die Beurteilung der Trennbarkeit der Leistungen maßgebend sein können[1], bedurfte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall allerdings keiner abschließenden Klärung, da beide Parteien für das vorliegende Projekt übereinstimmend von einer grundsätzlich möglichen Trennung der Leistungen hinsichtlich des Umbaus und des Erweiterungsbaus ausgingen, so das im Ausgangspunkt eine getrennte Honorarberechnung gemäß § 23 Abs. 1 HOAI (1996) zugrunde zu legen war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2015 – VII ZR 18/13

  1. vgl. z.B. OLG Celle, BauR 2014, 1029, 1033 f. = NZBau 2014, 637; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2004 – 17 U 191/01 46, 67; OLG Hamm, BauR 2006, 1799, 1769 f. = NZBau 2006, 584; OLG Düsseldorf, BauR 1987, 708, 710 f.; Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 23 Rn. 3; Seufert, ibronline 2010, 1186[]